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Neuerungen im GEIG betreffen Eigentümer von Nichtwohngebäuden

Seit 2021 gilt es das “Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz”, kurz „GEIG“, und zielt darauf ab, den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität an verschiedenen Gebäuden in Deutschland zu beschleunigen, ohne die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu beeinträchtigen.

Teile des Gesetzes entfalten erst ab dem 01. Januar 2025 ihre Wirkung, sodass unter gewissen Umständen nun auch Gebäudeeigentümer von bereits bestehenden Nichtwohngebäuden zur Installation eines Ladepunkts verpflichtet sein können.

Was regelte das GEIG bisher?

Das GEIG umfasste bisher Vorschriften zur Installation von Ladepunkten und/oder zur baulichen Vorbereitung einer solchen Ladeinfrastruktur durch Leerrohre/Schutzrohre an größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die genauen Vorgaben sind an die Anzahl der Stellplätze und die Unterscheidung zwischen Neubau und Bestandsgebäude gekoppelt und ließen sich bisher in vier Fallgruppen untergliedern:

  1. Gebäudeeigentümer von neu zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sind verpflichtet, jeden Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten.
  2. Gebäudeeigentümer von neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen sind verpflichtet, jeden dritten Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten und einen Ladepunkt zu errichten.
  3. Gebäudeeigentümer von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen, bei denen eine größere Renovierung ansteht, sind verpflichtet, jeden Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten.
  4. Gebäudeeigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen, bei denen eine größere Renovierung ansteht, sind verpflichtet, jeden fünften Stellplatz mit Schutzrohrenfür Elektrokabel auszustatten und einen Ladepunkt zu errichten.

Eine „größere Renovierung“ liegt im Rahmen des GEIG vor, wenn umfassende Renovierungen stattfinden sollen, bei welchen die Gebäudehülle mindestens um 25 Prozent verändert wird.

Von diesen grundsätzlichen Vorschriften gibt es Ausnahmen. Unter anderem für Nichtwohngebäude im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen, sofern diese überwiegend selbst genutzt werden oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Ladeinfrastruktur 7 Prozent der Renovationskosten übersteigen.

Außerdem ist es für Eigentümer mehrerer Gebäude mit einer gewissen räumlichen Nähe zueinander möglich, die Errichtung von Ladepunkten zu bündeln, sodass nicht jedes der Gebäude einen Ladepunkt aufweisen muss, solange ausreichend Ladepunkte in der Nähe zur Verfügung stehen. 

Änderungen ab dem 01. Januar 2025

Seit Januar 2025 erlangt § 10 GEIG Wirkung und schafft damit eine weitere Fallgruppe, die zu den bisherigen Regelungen hinzutritt.

  • Gebäudeeigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als zwanzig Stellplätzen sind nun dazu verpflichtet, mindestens einen Ladepunkt zu installieren.

Dies gilt unabhängig von dem bisherigen Erfordernis, dass eine „größere Renovierung“ für das Bestandsgebäude durchgeführt wurde. Diese Pflicht erfasst auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1 GEIG).

Wer die Installation eines Ladepunktes trotz der Regelung im § 10 GEIG unterlässt muss gem. § 15 I Nr. 2, II GEIG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Die Installation von Schutzrohren reicht nicht aus.

Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/geig/BJNR035400021.html
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/gebaeude-elektromobilitaetsinfrastruktur-gesetz.html
https://www.ihk.de/darmstadt/produktmarken/beraten-und-informieren/umwelt-energie/energie/gebaeude-elektromobilitaetsinfrastruktur-gesetz-geig–5035696
https://www.energieagentur.rlp.de/info/die-energieagentur-informiert/aktuelle-meldungen/aktuelles-detail/welche-pflichten-gibt-es-fuer-ladeinfrastruktur-an-gebaeuden/
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/elektroauto-ladestation-am-stellplatz_84342_376068.html

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