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Änderung der PV-Vergütungssätze ab 01.02.2024

Ab dem 01. Februar 2024 gelten neue Vergütungssätze nach dem EEG für neue Photovoltaik-Anlagen. Die Auswirkungen auf die mögliche Wirtschaftlichkeit von neuen Anlagen werden davon aber wahrscheinlich nur minimal beeinflusst. Die Absenkung beträgt gerade einmal ein Prozent des bisherigen Wertes.

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS) hat eine Arbeitshilfe mit den neuen Vergütungssätzen ausgearbeitet und öffentlich zur Verfügung gestellt:

Wieso sinken die Vergütungssätze?

Zum Jahresbeginn 2023 wurde mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) eine Regelung für die sog. Degression eingeführt. Degression meint dabei eine nach und nach Absenkung der Photovoltaik-Vergütungssätze. Grund für diese Regelung war, dass Deutschland entsprechende Vorgaben seitens der Europäischen Union einhalten muss, wonach Förderungen und Fördermöglichkeiten langfristig abgebaut werden sollen.

Bislang wurden die Sätze monatlich abgesenkt, seit dem EEG 2023 erfolgt die Absenkung jetzt halbjährlich um je 1%. Stichtag ist dabei der 01. Februar 2024.
Anlagen, die vor diesem Tag in Betrieb genommen werden, erhalten die höhere, Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem Stichtag die niedrigere Vergütung.

Was genau ändert sich?

Die Absenkung um ein Prozent trifft auch den Mieterstromzuschlag und die sonstigen PV-Anlagen, also alle Anlagen, die nicht an oder auf Gebäuden realisiert werden.

Bestehende PV-Anlagen, die bereits ans Netz angeschlossen sind, unterliegen nicht der Absenkung. Sobald eine PV-Anlage in Betrieb genommen wurde, bleibt der Vergütungssatz, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt, unverändert und wird über einen Zeitraum von 20 Jahren an den Anlagenbetreiber ausgezahlt.

Auch die Struktur der Vergütungssätze bleibt im Vergleich zur bisherigen Regelung unverändert: Es werden weiterhin unterschiedliche Vergütungsklassen je nach Anlagengröße beibehalten, ebenso bleiben die Zuschläge für Volleinspeise-Anlagen bestehen. Gleichzeitig wird weiterhin eine Unterscheidung zwischen Anlagen vorgenommen, die die feste Einspeisevergütung (ausgezahlt vom lokalen Netzbetreiber) erhalten, und solchen Anlagen in der geförderten Direktvermarktung, die ihren erzeugten Strom an einen Stromhändler (den Direktvermarkter) weiterleiten. Die feste Einspeisevergütung kann weiterhin nur für Anlagen mit einer Leistung von maximal 100 kWp beansprucht werden.

Bei vorherigen, oft deutlich einschneidenden Kürzungen der Vergütungssätze, unterschied das EEG zwischen dem Datum der „EEG-Inbetriebnahme“ (Die gesetzlich definierte Betriebsbereitschaft der Anlage) und der „echten technischen Inbetriebnahme“. Grund dafür war, dass somit Anlagen noch von den höheren Vergütungssätzen profitieren konnten, auch wenn die Anlage technisch gesehen noch nicht vollständig betriebsbereit war. Da die Vergütungssätze nun nur noch minimal sinken, entfällt diese Unterscheidung wahrscheinlich in der Praxis, da es vielmals schlicht keinen großen Unterschied machen wird, ob die Anlage kurz vor oder nach dem jeweiligen Stichtag betriebsbereit ist.

Quelle: Online Quelle, Abrufbar unter: https://www.dgs.de/fileadmin/newsletter/2024/240126_dgs_neue_eeg_verguetungssaetze.pdf

Welche Einspeisevergütung kann ich erhalten?

Die Vergütungen für kleine PV-Anlagen auf und an Gebäuden werden ab dem 1. Februar 2024 gemäß den Tabellen 1 und 2 dargestellt. In der linken Spalte sind die Sätze bis zum 31. Januar aufgeführt, während in der gelben Spalte die Werte ab dem 1. Februar 2024 zu finden sind.

Ein kleines Rechenbeispiel:

Die Berechnung der Mischvergütung für Anlagen über 10 kWp bleibt unverändert: Bei einer Anlage mit 15 kWp, die als Eigenversorgungsanlage realisiert werden soll, fällt nicht vollständig in die zweite Zeile (10-40 kWp), wie spontan angenommen werden könnte. Stattdessen wird ein Mischpreis gebildet. Die ersten 10 kWp gelten weiterhin für die erste Zeile mit 8,11 Cent/kWh, während die zusätzlichen 5 kWp in die zweite Vergütungsklasse mit 7,03 Cent/kWh fallen. Die Gesamtanlage mit 15 kWp erhält somit eine Vergütung von
(10 x 8,11 + 5 x 7,03) / 15 = 7,75 Cent/kWh.

Die oben genannten Vergütungssätze gelten jeweils ab dem 01.02.2024 und sinken nun halbjährlich um je 1%. Bis zum 01. August 2024 können diese Werte folglich für Berechnungen herangezogen werden.

Das momentan viel diskutierte „Solarpaket I“, welches zeitnah beschlossen werden soll, plant keine weiteren Änderungen an dieser Regelung zur Degression. Es darf also davon ausgegangen werden, dass die Vergütungssätze der nächsten Jahre mit dem oben genannten System berechnet werden können.

Sollten Sie sich unsicher sein, welche Vergütungssätze derzeit gelten, oder sollten Sie weitere Informationen benötigen (beispielsweise für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 1.000 kW), informieren Sie sich jederzeit auf der Homepage der Bundesnetzagentur zum Thema „EEG-Förderung und -Fördersätze“. Dort finden sie ausführliche und stets aktuelle Informationen und Berechnungsgrundlagen mit Verweis auf die jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlagen.

Quelle:
Jörg Sutter, Zusammenfassung, Online Quelle, verfügbar unter: https://www.dgs.de/news/en-detail/260124-pv-neue-eeg-verguetungssaetze-ab-1februar-2024/

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