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Kommunalrichtlinie: Antragstellung seit dem 1. Februar 2025 möglich

Am 1. November 2024 trat die überarbeitete Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie, KRL) in Kraft. Die Förderung im Rahmen der Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde vereinfacht und gezielter gestaltet. Mit den Neuerungen sollen bürokratische Hindernisse abgebaut werden, um kommunale Akteure noch wirkungsvoller bei der Umsetzung von Klimaschutzprojekten unterstützen zu können.

Seit Anfang Februar dieses Jahres, können Antragsteller entsprechende Anträge beim Projektträger einreichen.

Entbürokratisierung sowie Anpassung an die aktuellen EU-Verordnungen

Ein Kernelement der überarbeiteten Richtlinie ist die Einführung der Festbetragsförderung für Zuwendungen an Kommunen bis zu einer Höhe von 6 Millionen Euro. Dadurch wird die Förderung für die Kommunen deutlich vereinfacht und von Bürokratie entlastet.

Auch die Antragstellung für die Personalförderung wird durch pauschale Ansätze erleichtert. Die bisher notwendige detaillierte Planung der Ausgaben entfällt und wird durch eine kompakte Gesamtdarstellung ersetzt. Dies führt zu einer schnelleren Bearbeitung, von der Kommunen und andere Akteure profitieren, sodass sie ihre Projekte rascher umsetzen können.

Die Novelle berücksichtigt außerdem die überarbeitete Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sowie die neue De-minimis-Verordnung. Damit wird eine transparente Grundlage geschaffen, um Förderanträge, die als staatliche Beihilfen gelten, im Einklang mit den europäischen Vorgaben zu genehmigen.

Neuausrichtung des Förderangebots

Um verstärkt mittelgroße und größere Projekte zu fördern, wird die Mindesthöhe der Zuwendung auf 10.000 Euro erhöht. Auch die Förderschwerpunkte wurden angepasst:

•           Der Förderschwerpunkt 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ entfällt aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG).

•           Der Förderschwerpunkt 4.2.1 b) für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung wird zukünftig als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung im Rahmen des Förderschwerpunkts 4.2.1 einfacher zu beantragen sein.

Mit der neuen Richtlinie wird Kommunen ein zielgerichteterer Zugang zu Fördermitteln ermöglicht, um den Klimaschutz vor Ort weiter zu stärken.

Die überarbeitete Kommunalrichtlinie ersetzt die bisherige Version. Seit dem 1. Februar 2025 können neue Anträge beim Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden.

Die Kommunalrichtlinie im Detail finden Sie hier unter: https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/dateien/241010%20KRL2024_bf.pdf

Quellen:
https://www.klimaschutz.de/de/service/meldungen/neue-kommunalrichtlinie-ab-november-2024
https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/general-block-exemption-regulation.html
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302831
https://www.z-u-g.org/meldungen/neue-kommunalrichtlinie-ab-november-2024
https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/dateien/241010%20KRL2024_bf.pdf

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