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Verbrauchsabhängige Abrechnung für Wärmepumpen verpflichtend

Verbrauchsabhängige Abrechnung für Wärmepumpen verpflichtend

Am 1. Oktober wurden Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verabschiedet. Diese beinhalten die Neuregelung der Abrechnung von Wärme und Warmwasser in Mehrfamilienhäusern. Seither gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Die Änderungen sorgen für noch mehr Transparenz in der Warmwasser- und Wärmenutzung, da die Wärmepumpen zunehmend zur Energieerzeugung genutzt werden.

Wegfall des Wärmepumpenprivilegs

Die Neuerungen regeln nicht nur die Verpflichtung zur Abrechnung, sondern auch die Verpflichtung zur Ausstattung mit den dafür benötigten Erfassungsgeräten.

Das sind die Neuerungen der HeizkostenV:

  • Paragraph 7: Ergänzung der „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ als umlagefähige Kosten.
  • Paragraph 9: Explizite Nennung von Wärmepumpen als Energiequelle, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen.
  • Paragraph 11: Entfall des Wärmepumpenprivilegs, indem Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen werden und somit nicht mehr von der verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit sind.
  • Paragraph 12: Bis spätestens Ende September 2025 müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, mit entsprechenden Zählern nachgerüstet werden.

Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index.html
https://www.geb-info.de/expertenwissen/verbrauchserfassung-fuer-waermepumpen-ist-jetzt-pflicht

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