Antragsstellung für die Heizungsförderung bei KfW seit dem 27. Februar 2024 möglich
Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern können ab dem 27. Februar 2024 einen Antrag für die Heizungsförderung bei der KfW stellen, sofern die das Haus als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz nutzen. Eine Antragstellung ist über www.meine.kfw.de möglich (Details und Daten für alle Antragstellergruppen finden Sie im FAQ A.1).
Für Heizungstausch-Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden, kann alternativ eine Übergangsregelung genutzt werden: Der Heizungstausch kann beauftragt, umgesetzt und der Förderantrag dann – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der entsprechenden Förderrichtlinie eingehalten werden, die Übergangregelung gilt für alle Antragstellergruppen. In diesem Fall muss der Antrag bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss die Förderzusage wieder vor bzw. mit dem Vorhabenbeginn erfolgen. Durch die verpflichtende Aufnahme einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag ist diese Anforderung automatisch erfüllt, da der Vorhabenbeginn so erst durch die Förderzusage ausgelöst wird.
Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA ist seit 1. Januar 2024 möglich.
Die Förderung unterstützt die Bürgerinnen und Bürgern dabei, ihr Zuhause zukunftsfest zu machen und künftig – auch durch die Ausweitung des CO₂-Emissionshandels auf den Gebäudesektor – deutlich steigende Kosten für fossile Brennstoffe zu vermeiden.
Wer kann Anträge im Bereich „Heizungsförderung“ stellen?
Antragsberechtigt sind alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von Wohngebäuden in Deutschland. Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt:
- Ab 27.02.2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern sind und diese mit einem Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz selbst bewohnen.
- Ab voraussichtlich Mai 2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie WEG, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
- Ab voraussichtlich August 2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sind sowie von selbst bewohnten und vermieteten Eigentumswohnungen in WEG, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Antragsprozess:
- „Bestätigung zum Antrag“ durch einen EEE-Experten oder Fachunternehmer erstellen lassen
- Lieferungs- und Leistungsvertrag über neue Heizung abschließen (inkl. Einhaltung aller techn. Mindestanforderungen) mit einer auflösenden Bedingung als Vertragsbestandteil à kommt es zu keiner Förderzusage, so kann von dem Vertrag zurückgetreten werden
- Im Kundenportal registrieren und Zuschuss beantragen
- Vorhaben umsetzen und danach vom Experten oder Fachunternehmer eine „Bestätigung nach Durchführung“ erstellen lassen
- Sich identifizieren und Zuschuss auszahlen lassen
Antragsprozess im Rahmen der sog. Übergangsfrist bis 31.08.2024:
Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der “Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)” im Bundesanzeiger am 29.12.2023 und dem 31.08.2024 kann der Antrag ausnahmsweise bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn und Vorhabenabschluss vor Antragstellung förderunschädlich. Lieferungsverträge oder Leistungsverträge mit Vertragsabschluss ab 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 müssen für derartige Vorhaben keine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten. Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.
Die Antragsstellung im Detail:
- „Bestätigung zum Antrag“ durch einen EEE-Experten oder Fachunternehmer erstellen lassen
- Lieferungs- Und Leistungsvertrag über neue Heizung abschließen (inkl. Einhaltung aller techn. Mindestanforderungen)
- Vorhaben umsetzen. Eine vorzeitige Umsetzung ist nur bis zum 31.08.2024 möglich. Die Umsetzung erfolgt auf eigenes Risiko, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht
- Bis spätestens 30.11.2024 im Kundenportal registrieren und Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung beantragen
- Vorhaben umsetzen und danach vom Experten oder Fachunternehmer „Bestätigung nach Durchführung“ erstellen lassen
- Sich identifizieren und Zuschuss auszahlen lassen
Zusammenstellung der gesamten Förderkulisse im BEG EM:
Die Grundförderung von 30 % kann zusätzlich durch einen Klimageschwindigkeits- oder einen Einkommens-Bonus auf bis zu maximal 70 % gesteigert werden.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird Eigentümerinnen und Eigentümern für die selbstgenutzte Wohneinheit (WE) gewährt, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mind. 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ausgetauscht wird. In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur für den Teil der gesamten geförderten Ausgaben gewährt, der auf selbstgenutzte Wohneinheiten entfällt. Erstmals zum 1. Januar 2029 und dann alle zwei Jahre sinkt der Bonus um jeweils 3 Prozent. Ab 2037 entfällt der Bonus.
Dem entgegen wird der Einkommens-Bonus Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 40.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
Maximal förderfähige Kosten
Im Einfamilienhaus betragen die förderfähigen Kosten max. 30.000,-€. Sind alle Parameter eingehalten bzw. finden ihre Anwendung, so kann eine max. Fördersumme von 23.000,-€ beantragt werden.
Quellen:
www.zukunftaltbau.de
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/