
Bundesnetzagentur veröffentlicht die aktualisierten EEG-Fördersätze für Solaranlagen
Die Bundesnetzagentur hat die aktuellen Fördersätze für Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bekannt gegeben. Die Anpassungen betreffen sowohl die Einspeisevergütung für kleinere Anlagen als auch die Marktprämie für größere Systeme sowie den Mieterstromzuschlag. Für Betreiber, Investoren und zukünftige Planer einer Photovoltaikanlage bieten die Informationen der Bundesnetzagentur eine wichtige Orientierungshilfe.
Fördersätze abhängig von Anlagengröße und Betriebsmodell
Die Höhe der Förderung richtet sich im Wesentlichen nach zwei Faktoren:
- dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und
- der installierten Leistung der Anlage.
Zudem wird unterschieden, ob eine Anlage im Modell der Teileinspeisung (auch Überschusseinspeisung genannt) oder der Volleinspeisung betrieben wird. Letztere wird durchweg mit erhöhten Fördersätzen belohnt.
Bei dem Modell der Teileinspeisung nutzen Betreiber einer PV-Anlage den erzeugten Strom bei Bedarf (Eigenverbrauch) zuerst selbst. In einem zweiten Schritt wird überschüssiger Strom, der nicht selbst verbraucht wird, ins öffentliche Netz eingespeist und kann entsprechend vergütet werden.
Das Modell der Volleinspeisung nutzt den gesamten erzeugten Strom, um ihn in das Netz einzuspeisen. Ein Eigenverbrauch des produzierten Stroms findet nicht statt.
Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW können die Einspeisevergütung gemäß EEG in Anspruch nehmen. Diese Förderung richtet sich insbesondere an kleinere PV-Anlagen, beispielsweise auf Einfamilienhäusern oder im gewerblichen Bereich. Während bei der Nutzung einer Teileinspeisung reguläre Fördersätze gelten, profitieren Betreiber einer volleinspeisenden Anlage von einem höheren Vergütungssatz.
Marktprämie für Solaranlagen bis 1.000 kW
Größere Solaranlagen mit bis zu 1.000 kW (1 MW) Leistung, die ihren Strom direkt an der Börse vermarkten, erhalten die sogenannte gleitende Marktprämie. Diese Förderung gleicht Differenzen zwischen dem erzielten Marktpreis und dem festgelegten „anzulegenden Wert“ aus. Auch hier macht die Betriebsweise der Anlage einen Unterschied: Für entsprechende Anlagen in Volleinspeisung gelten wiederum erhöhte anzulegende Werte.
Mit der erhöhten Prämie für Volleinspeise-Modelle setzt der Gesetzgeber Anreize für eine stärkere Marktintegration von erneuerbar produziertem Solarstrom. Betreiber profitieren von möglichen Mehrerlösen am Strommarkt, sind aber auch stärkeren Preisschwankungen ausgesetzt, um ihren eigenen Strombedarf zu decken.
Mieterstromzuschlag ebenfalls angepasst
Auch der Mieterstromzuschlag wurde im Zuge der Veröffentlichung aktualisiert. Dieses Modell richtet sich an Betreiber von PV-Anlagen, die Strom direkt an Mieter innerhalb eines Gebäudes oder Quartiers liefern möchten, ohne dabei das öffentliche Netz zum Transport der Energie zu nutzen. Der Mieterstromzuschlag soll den Ausbau von Solarenergie vor allem im urbanen Bereich fördern und auch damit Mietparteien eine nachhaltige Beteiligung an der Energiewende ermöglichen.
Fazit:
Die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten, angepassten Fördersätze bilden eine zentrale Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung von Photovoltaikanlagen. Unabhängig von der konkreten Anlagengröße lohnt es sich, die aktuellen Konditionen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) sorgfältig zu prüfen um ein individuell passendes Betriebsmodell (Teileinspeisung, Volleinspeisung, Direktvermarktung, Mieterstrom) zu planen und umzusetzen.
Die vollständigen Fördersätze und anzulegenden Werte zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Januar 2026 sind entweder auf der Website der Bundesnetzagentur oder auf einem Informationspapier der ARGE Solar einsehbar.
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