Überblick: Wesentliche Änderungen durch die Novelle der GEG 2023
Das aktuelle Gebäudenergiegesetz (GEG) gilt seit dem 1. November 2020. Eine weitere Änderung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft (wesentliche Änderung: Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent).
Das GEG enthällt Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die frühere EnEV , das EnEG und das EEWärmeG wurden mit dem GEG zusammengeführt.
Die geltenden europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurden mit dem GEG 2020 vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das Energieeinsparrecht integriert.
Im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sind zu verschiedenen Aspekten Änderungen des GEG angesprochen, u.a. die Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard zum 1. Januar 2025. Diese soll im Zusammenhang mit der Umstellung auf eine moderne Anforderungssystematik erfolgen. Für die Zeit bis zur Angleichung an den EH40-Standard soll ab dem 1. Januar 2023 der EH55-Standard als Zwischenstandard für den Neubau eingeführt. Eine entsprechende Änderung des GEG ist am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Die wesentlichen Änderungen durch das GEG 2023 im Überblick:
- Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs für Neubauten von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent.
- Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude. Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.
- Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8): Ziel: Behebung einer bestehenden systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.
- Streichung der Absätze 2 und 3 des § 23 GEG, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
- Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungsniveaus.
- Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen. Inkrafttreten dieser Regelung: Am Tag nach der Verkündung, also am 29. Juli 2022.
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