GEG tritt am 01.11.2020 in Kraft und ersetzt EnEV

Es war ein langer Weg, bis das neue Gebäudeenergiegesetz den Bundesrat passieren konnte und nun zum 01.11.2020 in Kraft tritt.

Den ersten Gesetzentwurf hatten die zuständigen Ministerien bereits im Januar 2017 vorgelegt, der bereits das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammenlegte. Anlass war insbesondere die europäische Gebäudeeffizienz-Richtlinie, die die Einführung des Niedrigstenergiegebäudestandards schrittweise ab 2019 fordert.

Nachdem es jedoch Zweifel an der Wirtschaftlichkeit gab und die damalige Legislaturperiode endete, wurde der erste Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz auf Eis gelegt. Erst am 28.05.2019 legte das Bundeswirtschaftsministerium den zweiten Entwurf zum GEG vor. 

Am 18.06.2020 hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf mit einigen Änderungen zugestimmt. Am 03.07.2020 passierte das GEG nun auch den Bundesrat. Drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 13.08.2020 tritt das neue GEG nun am 01.11.2020 in Kraft. 

Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (GebäudeenergiegesetzGEG) führt die Energieeffizienz und die Energieversorgung von Gebäuden in einem Gesetz zusammen. Vor allem die Zusammenlegung der EnEV und des EEWärmeG löst bisherige Diskrepanzen. Mit dem GEG wird außerdem die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude oder Fast-Nullenergiehaus als Standard festlegt. Für kommunale Liegenschaften gilt diese Anforderung bereits seit 2019.

Das neue GEG schafft einheitliche Anforderungen an die Errichtung von Neubauten, welche die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien betreffen. Insbesondere folgende Punkte sollen die Einhaltung der Klimaziele der Bundesregierung erleichtern: 

  • Innovationsklausel
    Die Innovationsklausel im GEG 2020 stellt nicht mehr einzelne Gebäude, sondern das Quartier in den Fokus. Künftig wird nicht mehr jedes Gebäude an den energetischen Anforderungen gemessen, sondern das gesamte Quartier. Manche Gebäude können also unsaniert bleiben, wenn andere Gebäude im Quartier sehr energieeffizient sind.  
  • Nutzung Erneuerbarer Energien 
    Die gebäudenahe Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie Biogas/-methan oder biogenem Flüssiggas, erzeugt in einem Brennwertkessel, wird künftig angerechnet. Wer also gebäudenah Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt, erfüllt laut GEG 2020 die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien.  
  • Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026
    Öl- und Kohleheizungen werden ab 2026 verboten, allerdings sind im GEG hierzu auch zahlreiche Ausnahmen definiert. Für den Austausch einer Ölheizung durch ein klimafreundliches Modell definiert das GEG eine Förderung.
  • T-Werte 
    Bei Neubauten entfällt die Pflicht zur Einhaltung von H´T-Werten. Dennoch darf der spezifische Transmissionswärmeverlust nicht überschritten werden. 
  • Energieausweis
    Die Qualitätsansprüche an Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen steigen mit dem neuen GEG, was für Aussteller insbesondere höhere Sorgfaltspflichten mit sich bringt.  
  • Keine höheren energetischen Anforderungen
    Wie im Koalitionsvertrag beschlossen, definiert das GEG aktuell noch keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Gebäude im Bestand. Diese werden erst im zweiten Schritt im Jahr 2023 geprüft. So basiert das Anforderungssystem für Neubauten auf einer gegenüber der EnEV 2013 weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Auch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben größtenteils im neuen GEG erhalten. 
  • Niedrigstenergiegebäude (nZEB)
    Der künftige Standard für Niedrigstenergiegebäude entspricht dem Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV), der seit Januar 2016 einzuhalten ist. 
  • Rechenverfahren nach DIN V 18599
    Das Rechenverfahren nach DIN V 18599 wird als Standard-Verfahren festgelegt. Nur das Tabellenverfahren für Wohngebäude nach Teil 12 der DIN V 18599 konnte nicht aufgenommen werden. Bis 31.12.2023 gilt hier weiterhin das alte Rechenverfahren nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10. 
  • Erfüllungserklärung
    Neu im GEG ist die Verpflichtung zur Erstellung einer Erfüllungserklärung nach Fertigstellung eines Gebäudes. Die Erfüllungserklärung dokumentiert die Einhaltung der Anforderungen des GEG.  

Erhöhte Sorgfaltspflicht bei Ausstellung von Energieausweisen 

Das neue Gebäudeenergiegesetz verbessert die Qualität der Energieausweise, indem es strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen festlegt: Künftig müssen Aussteller (nach GEG 2020 können das auch Immobilienmakler sein), die von den Hauseigentümern bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen. Schon bei kleinstem Zweifel an der Richtigkeit darf der Aussteller des Energieausweises diese Daten nicht nutzen. Verstößt er gegen diese erhöhte Sorgfaltspflicht, droht ihm nach neuem GEG ein Bußgeld. 

Um außerdem eine qualitativ hochwertige Modernisierungsempfehlung ausstellen zu können, verlangt das neue GEG, dass Verantwortliche für die Ausstellung von Energieausweisen für Bestandsgebäude eine Besichtigung vor Ort vornehmen. Ist das nicht möglich, müssen ihm Bilder vom Gebäude vorliegen, die eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen. 

Anders als im GEG-Entwurf gefordert, bleiben die Effizienzklassen sowie deren Grenzwerte im GEG 2020 unberührt und gelten weiterhin. 

Hinweis: Gemäß neuem GEG wird bei der Ausstellungsgenehmigung nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden.