Gebäudeenergiegesetz (GEG) jetzt beschlossen
Schon seit langem stand das Vorhaben im Raum, die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und weitere Regelungen zusammenzuführen. Am 18. Juni 2020 hat jetzt der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ beschlossen. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 3. Juli 2020 kann das Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1. Oktober 2020 nun in Kraft treten.
Bundestag und Bundesrat stimmten auch dafür, den Solarförderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung aufzuheben: Damit werden neue Solaranlagen auch in Zukunft über die Ökostrom-Umlage gefördert. Die Aufhebung des sogenannten Solardeckels wird bereits einen Tag nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt gelten.
Innovationsklausel: Es zählt die Energieeffizienz in Summe im Quartier
Das neue GEG enthält keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und an den Bestand.
Neu ist die sogenannte „Innovationsklausel“ mit der festgeschrieben wird, dass in einem Quartier nicht mehr jedes einzelne Gebäude den energetischen Anforderungen entsprechen muss, sondern das Quartier als Ganzes betrachtet werden muss. Dies ermöglicht in Bestandsquartieren durch Nachverdichtung mit hocheffizienten Gebäuden energetisch zu sanieren und im Mittel die Energieverbrauchswerte einzuhalten. Dadurch können Eingriffe in bestehende Gebäude und damit Umbaukosten minimiert werden.
Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026
Das bereits im Klimapaket aufgenommene Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 war eine wesentliche Ergänzung zum GEG-Entwurf der Bundesregierung in der Fassung vom 29. Mai 2019. Ausnahmen für das Verbot gelten, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Auch Hybridlösungen sollen sowohl im Neu- als auch Altbau noch nach 2026 möglich sein.
Mehr Energieberater zugelassen
Erfolgen bei Ein- bis Zweifamilienhäusern wesentliche Sanierungen muss hier eine unentgeltliche Energieberatung erfolgen. Für diese Beratungen, die bisher nur durch Energieberater der Verbraucherzentralen durchgeführt werden konnten, sind nun auch freiberuflich tätige Energieberater zugelassen.
Bessere Anrechenbarkeit von Photovoltaik-Strom
Ab einer gewissen Größe der Photovoltaik-Anlage im Verhältnis zur Wohnfläche des Gebäudes kann jetzt ein Teil der erzeugten Strommengen vom anzusetzenden Ausgangswert des Jahres-Primärenergiebedarfes abgezogen werden. Die neue Regelung bestand bereits in den frühen Entwürfen des Gesetzes, allerdings haben sich die Bedingungen kurz vor Verabschiedung des Gesetzes nochmal geändert: Die Anzahl der Stockwerke der Gebäude werden nun bei der Berechnung der Mindestleistung der PV-Anlage berücksichtigt. Außerdem wurden die Höchstgrenzen der Anrechnung erhöht, z. B. in Wohngebäuden ohne Stromspeicher von 20 % auf 30 %.
Link Gesetzesentwurf (Stand: 22.01.2020):