Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen (EDL-G) – Fristverlängerung bis zum 31.03.2020

Hintergrund:

Das Energieaudit ist ein wichtiges Instrument, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten festzustellen. Durch die Ermittlung, in welchen Bereichen im Unternehmen wieviel Energie verbraucht wird, ist erkennbar, an welchen Stellen Einsparpotenziale bestehen. Der wirtschaftliche Nutzen des Energieaudits ist daher als hoch einzuschätzen.

Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits wurden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.

Von der Durchführung eines Energieaudits sind nach § 8 EDL-G Unternehmen freigestellt, die entweder

1.            ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder

2.            ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

erfolgreich eingeführt haben.

Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Verpflichtung für jede juristische Person gilt, die diese Kriterien erfüllt – nicht nur für einen Teil eines Unternehmens oder für die Unternehmensgruppe, sondern für jede darin existierende juristische Person, die rechtlich ein Unternehmen darstellt.

Energieversorgungsunternehmen oder auch andere kommunale Eigenbetriebe, bei denen öffentliche Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen, sind von der Umsetzung eines Energieaudits bzw. Re-audits betroffen, sofern diese noch kein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) umgesetzt haben.

Die Richtlinie 2012/27/EU verfolgt den Zweck, einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union zu schaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Ziel der Steigerung der Energieeffizienz der Union um 20 Prozent bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten.

Mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen. Der Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits war der 05.12.2015. Die zweite Verpflichtungsperiode und die dazugehörigen Wiederholungsaudits stehen nun an. Große Unternehmen sind nach §§ 8 – 8d EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) hierzu verpflichtet.

Das BAFA ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits berechtigt sind (Energieauditorenliste) beauftragt. Diese Personen müssen über die erforderliche Qualifikation nach § 8b EDL-G verfügen.

Wer sein Energieaudit bis zum 15.12.2019 noch nicht abgeschlossen hat, sollte jetzt handeln!

Die bestehende Frist wurde auf den 31.03.2020 verlängert (siehe § 13 Abs. 2 in der Novellierung zum EDL-G: „Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.“)

Falls ein Unternehmen das Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat oder ein Unternehmen wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein, kann ein Bußgeld in Höhe bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Deshalb appellieren wir, ihre (Re-)Energieaudits vollständig und fristgerecht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.

Falls Sie weitere Informationen benötigen oder Fragen haben melden Sie sich gerne jederzeit bei unserem zuständigen Mitarbeiter Stephan Zander (Tel: 068199884-304/ E-Mail: zander@argesolar-saar.de)