Elektromobilität: Neue Förderbedingungen für den Umweltbonus ab 2023

Pressemitteilung vom 09.12.2022 des BAFA

Das Förderprogramm Elektromobilität wurde zum 1. Januar 2023 stärker auf Klimaschutz ausgerichtet. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Förderung für Fahrzeuge mit Plug-In-Hybrid Antrieb und es gelten neue reduzierte Fördersätze.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Umweltbonus mit einer neuen Richtlinie angepasst. Damit wird die Förderung auf Klimaschutz fokussiert und die Haushaltsmittel noch zielgerichteter eingesetzt. Die Neufassung der Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Ab diesem Datum

  • können für Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderanträge mehr gestellt werden,
  • gelten neue reduzierte Fördersätze für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,
  • wird die Mindesthaltedauer auf 12 Monate bis 24 Monate angehoben,
  • und es entfällt die bisherige Einschränkung, dass junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter gefördert werden können.

In 2023 folgen weitere Anpassungen:

  • Ab dem 1. September 2023 können ausschließlich Privatpersonen Förderanträge stellen.
  • Ab dem 1. Januar 2024 wird u. a. der maximale Nettolistenpreis, bis zu dem Fahrzeuge förderfähig sind, auf 45.000 Euro abgesenkt und die Fördersätze vereinfacht.

Seit Beginn des Förderprogramms im Juli 2016 wurde die E-Auto-Prämie für rund 1,64 Mio. elektrisch betriebene Fahrzeuge beantragt. Auf der Webseite des BAFA finden die Antragstellerinnen und Antragsteller alle Informationen zu den neuen Förderkonditionen und darüber, was bei der Antragstellung bis zum 31.12.2022 beachtet werden muss.

Das Antragsverfahren wurde in den letzten Jahren mehrfach bürgerfreundlicher gestaltet. So entfiel beispielsweise durch den automatischen Datenaustauch zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und dem BAFA das Hochladen der Zulassungsbescheinigung. Zudem können die Antragstellerinnen und Antragsteller den Status ihres Antrags durch eine einfache Abfrage auf der BAFA-Website nachverfolgen.

Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2023 bis einschließlich dem 31. Dezember 2023 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss und der Herstelleranteil:

Quelle: bafa.de

Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich dem 31. Dezember 2024 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss und der Herstelleranteil:

Quelle: bafa.de

Mehr Informationen unter: www.bafa.de/umweltbonus