E-Auto-Förderung (Umweltbonus): geplante Anpassung für Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) plant den Umweltbonus zu verlängern und auf Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge auszurichten.
Die aktuelle Förderung soll bis zum 31.12.2022 unverändert erhalten bleiben. Ab dem 1.1.2023 sollen die Fördersätze reduziert und Plug-In-Hybride nicht mehr förderfähig sein. Ab dem 1.9.2023 sollen voraussichtlich nur noch Privatpersonen antragsberechtigt sein. Ab 1.1.2024 soll u. a. der maximale Nettolistenpreis, bis zu dem Fahrzeuge förderfähig sind, auf 45.000 Euro abgesenkt und die Fördersätze vereinfacht werden. Die jeweiligen Förderhöhen ab 01.01.2023 sind bisher noch nicht bekannt.
Die Meldung des BMWK vom 11.08.22:
„Heute hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf der novellierten Förderrichtlinie zum Umweltbonus zur Abstimmung an die übrigen betroffenen Ministerien der Bundesregierung gesandt. Der Entwurf basiert auf den Eckpunkten, auf die sich die Bundesregierung am 26. Juli 2022 verständigt hatte.
Neu ist, dass ab dem 1. September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen weiterhin vom Umweltbonus profitieren sollen.
Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Ab 2023 fokussieren wir uns bei der E-Auto-Förderung voll auf Klimaschutz und rein batterieelektrische Fahrzeuge. Ziel ist, mit den Mitteln, die uns zur Verfügung stehen, größtmögliche Effekte zu erzielen und diejenigen beim Umstieg auf E-Mobilität zu unterstützen, die diese Förderung am nötigsten brauchen. Daher sollen ab September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen antragsberechtigt sein. Gemeinnützige Organisationen erfüllen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Rolle – insbesondere auch beim Klimaschutz.“
Nach Abschluss der Ressortabstimmung muss die novellierte Förderrichtlinie noch von der Europäischen Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft werden. Abschließend wird die novellierte Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und im Herbst 2022 in Kraft treten. „
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