Durch die Umsetzung der Klimabeschlüsse wird energieeffizientes Bauen und Sanieren jetzt noch attraktiver
Investitions- und Tilgungszuschüsse bei den Programmen der KfW zum 24.01.2020 deutlich erhöht
Mit dem im letzten Jahr beschlossenen Klimaschutzprogramm 2030 und dem Klimaschutzgesetz soll sichergestellt werden, dass die Klimaschutzziele im Jahr 2030 erreicht werden: 55 Prozent weniger Treibhausgase im Vergleich zum Jahr 1990. Eine neue CO2-Bepreisung für Verkehr und Gebäudewärme ist das Herzstück des Programms. Der CO2-Ausstoß wird damit in allen Bereichen verteuert. Gefördert dagegen wird der Einsatz erneuerbarer Energien, von energiesparenden Gebäuden und alternativer Antriebe im Verkehr.
Um die Klimaschutzziele umzusetzen, hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum 24.01.2020 die Konditionen in den Förderprogrammen für energieeffizientes Bauen und Sanieren deutlich verbessert.
Von den Anpassungen in den Förderprogrammen profitieren Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen. So steigen die Tilgungszuschüsse in den Kreditprogrammen gemäß den Vorgaben aus dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung um 10 Prozentpunkte. Für Sanierungen von Wohngebäuden werden die Tilgungszuschüsse zudem um weitere 2,5 Prozentpunkte angehoben. Der Zuschuss für die Sanierung von Wohngebäuden steigt um 10 Prozentpunkte. Zusätzlich wird der Förderhöchstbetrag für Effizienzhäuser im Kredit und im Zuschuss für Wohngebäude von 100.000 auf 120.000 Euro erhöht.
Die Änderungen im Einzelnen:
- Sanierung von Wohngebäuden: Erhöhung der Tilgungszuschüsse im Kredit um 12,5 Prozentpunkte (Programme Nr. 151, 152) und der Investitionszuschüsse um 10 Prozentpunkte (Programm Nr. 430)
- Neubau von Wohngebäuden: Erhöhung der Tilgungszuschüsse um 10 Prozentpunkte (Programm Nr. 153)
- Erhöhung des Förderhöchstbetrages für Effizienzhäuser (Wohngebäude) im Neubau und der Sanierung von 100.000 Euro auf 120.000 Euro (151, 153, 430)
- Sanierung von Nichtwohngebäuden: Erhöhung der Tilgungszuschüsse um 10 Prozentpunkte (Programme Nr. 277, 278, 218, 219)
Stehen in Wohngebäuden als Einzelmaßnahme die Sanierung von Heizungsanlagen an, so können ab dem 01.01.2020 hierfür nur noch Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Mit Ausnahme der Förderung von Fernwärmeanschlüsse, diese werden weiterhin von der KfW gefördert. Der Einbau neuer Öl-Heizungen wird seit dem 01.01.2020 nicht mehr gefördert. Tauscht man dagegen die alte Öl-Heizung aus, gibt es höhere Austauschprämien. Die Programme „Zuschuss Baubegleitung (431)“ und „Zuschuss Brennstoffzelle (433)“ bleiben unverändert.

Nähere Informationen:
https://www.kfw.de/kfw.de.html
Eine zum 01.01.2020 neu geschaffene Möglichkeit der Förderung von energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen ist der progressionsunabhängige Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent über 3 Jahre im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Investitionszuschüsse und Steuerermäßigung sind allerdings nicht kumulierbar.
Förderfähig sind Maßnahmen, die von der KfW und dem BAFA als förderfähig eingestuft sind (siehe „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – EsanMV“). Voraussetzung ist außerdem, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahmen älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Die steuerliche Förderung/Ermäßigung in Höhe von insgesamt 20 % entspricht den Förderkonditionen der KfW (Programm 430/151/152), allerdings ist der steuerliche Förderhöchstbetrag deutlich höher als bei der KfW (40.000 Euro anstatt 10.000 Euro). Darüber hinaus benötigt man für die steuerliche Förderkomponente keinen Sachverständigen.
Nähere Informationen:
www.bundesfinanzministerium.de/Gesetz-Umsetzung-Klimaschutzprogramm-Steuerrecht