Der Gebäudeenergiepass bzw. -ausweis
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Gebäudeenergiepass |
Anders als bei Autos oder Haushaltsgeräten wissen Käufer oder Mieter von Wohnungen und Häusern nur wenig über deren Energiebedarf. Objektive Informationen sind Mangelware, Vergleichsmaßstäbe fehlen.
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedsstaaten einen Energieausweis für Gebäude einzuführen.
Mit der neuen EnEV 2007 wurde die bereits für Neubauten bestehende Ausweispflicht auch auf bestehende Gebäude ausgeweitet. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes muss ab dem 01.07.2008 dem Interessenten ein Energieausweis „zugänglich gemacht“ werden.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
Der Bedarfsausweis ermittelt den Energiebedarf anhand der Gebäudeeigenschaften, etwa der Dämmqualität von Wänden und Fenstern sowie der Qualität der Heizanlage. Auf Grundlage der Berechnungen können konkrete Modernisierungsratschläge und das daraus resultierende Einsparpotential angegeben werden.
Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den bisherigen Energieverbrauch der Bewohner. Er wird auf Basis von mindestens drei aufeinanderfolgenden Heizkostenabrechnungen berechnet. Konkrete Vorschläge für eine Modernisierung bekommt der Eigentümer aber nur als Anlage zum Bedarfspass.
Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.
Dabei gelten folgende Regelungen:
Wahlrecht zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis
Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, die auf der Grundlage der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 oder später errichtet wurden
Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten, unabhängig welches Baujahr
Nichtwohngebäude
Pflicht Bedarfsausweis
Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, die vor der 1. Wärmeschutzverordnung errichtet wurden
Bis zum 01.10.2008 ist es möglich, für alle Gebäude zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis zu wählen.
Der Energieausweis hat im Regelfall eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Einführungsfristen für die Ausstellungspflicht von Energieausweisen
Für Wohngebäude, die vor 1965 fertig gestellt wurden, ab 01.07.2008
Jüngere Wohngebäude ab dem 01.01.2009
Nichtwohngebäude ab 01.07.2009
Ausnahme Baudenkmäler
Für denkmalgeschützte Gebäude ist die Ausstellung von Energieausweisen nicht verpflichtend. Es soll vermieden werden, dass das Erscheinungsbild von Baudenkmälern durch einen erhöhten Modernisierungsdruck beeinträchtig wird.